Kläranlage
Das Abwasserkonzept des Marktes Ruhstorf a.d.Rott mit einer vollbiologischen Kläranlage in Eholfing gliedert das gesamte Gemeindegebiet in drei Entsorgungsbereiche mit unterschiedlichen Systemen.
Das Entsorgungsgebiet A mit Regenwasserkanalisation und Schmutzwasserkanalisation mit Anschluss der Schmutzwasserentsorgung an die Kläranlage in Eholfing.
Das Entsorgungsgebiet B: Nur Schmutzwasserkanalisation mit anschließender Entsorgung der Schmutzwässer in der Kläranlage in Eholfing.
Das Entsorgungsgebiet C mit privaten Kleinkläranlagen und Verbringung des dort anfallenden Fäkalschlamms mittels Transportunternehmens zur Kläranlage in Eholfing.
Der Markt Ruhstorf a.d.Rott unterhält derzeit ein Abwassernetz mit einer Gesamtlänge von ca. 75 km, wodurch ca. 5.800 Anwesen angeschlossen sind. Die zentrale Kläranlage ist in Eholfing und ist ausgelegt für 14.200 Einwohner. Sie wird über eine Zweckvereinbarung gemeinsam mit dem Markt Fürstenzell, dessen Schmutzwasserkanalisation ebenfalls in Eholfing angeschlossen ist, betrieben.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung stehen in der Marktverwaltung zur Verfügung:
Thomas Findl Tel. 0 85 31 - 93 12 -21
oder in der Kläranlage Eholfing die Klärwärter
Josef Hofmann Tel. 0 85 03 - 17 59
Alfred Seitz Tel. 0 85 03 - 17 59
Aktuelle Gebühren- und Beitragssätze
Der Markt Ruhstorf a.d.Rott erhebt für die an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücke nachfolgende Gebühren:
a) Schmutzwassergebühr pro cbm/Frischwasser aus der zentralen Wasserversorgung bzw. privaten Brunnenanlage 1,84 EUR
b) Niederschlagswassergebühr pro qm befestigte abflussrelevante Grundstücksfläche 0,42 EUR
c) Beseitigungsgebühr pro cbm Fäkalschlamm aus einer privaten Kleinkläranlage 39,95 EUR
d) Der Beitrag für anschließbare Grundstücke beträgt pro qm Grundstücksfläche 1,05 EUR, für anschließbare Grundstücke pro qm Geschossfläche 6,30 EUR.
Für nicht anschließbare Grundstücke (Hauskläranlagen) pro qm Geschossfläche 1,90 EUR.
Hinweis: Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.





