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Verordnung über das Verbrennen von holzigen Gartenabfällen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott

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Die Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott erlässt aufgrund von § 4 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 (GVBI S. 100) folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Verbrennen holziger Abfälle aus nicht dem Erwerbsgartenbau dienenden Gärten innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Für das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt § 4 Abs. 2 PflAbfV.

§ 2 Zulassung des Verbrennens

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott dürfen Gartenabfälle, die wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten können (holzige Gartenabfälle), insbesondere Reisig, Zweige und Äste, in trockenem Zustand auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden.

§ 3 Zeitliche Beschränkungen

Das Verbrennen ist in der Zeit vom 01. März bis 30. April und vom 15 September bis 15. November jeden Jahres zulässig, und zwar Montag bis Samstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit Ausnahme der Feiertage.

§ 4 Sicherheitsvorkehrungen


Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.

§ 5 Ausnahmen

Die Gemeinde kann von den Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall aufgrund besonderer örtlicher Umstände Ausnahmen zulassen (§ 1 Abs. 2 Sätze 3 und 4 PflAbfV).

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig holzige Abfälle aus Gärten verbrennt, ohne dass die Voraussetzungen dieser Verordnung über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung erfüllt sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Nr. 4 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Abfallbe-seitigungsgesetzes, die mit Geldbuße bis 50 000 Euro belegt werden kann.

§ 7 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.


Ruhstorf a. d. Rott, 03.05.2005

Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott

(Hallhuber), 1. Bürgermeister

Beschluss- und Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehende Verordnung wurde:
1. vom Gemeinderat Ruhstorf a. d. Rott in der Sitzung vom 02.Mai 2005 beschlossen,
2. vom 11. Mai 2005 bis 25. Mai 2005 in den Schaukästen der Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott öffentlich bekannt gemacht.
3. Die Aushänge wurden am 10. Mai 2005 angeheftet und am 26.Mai 2005 abgenommen.

Ruhstorf a. d. Rott, den 26. Mai 2005

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