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Satzung über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

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Die Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott erlässt aufgrund des Art. 18a Abs. 17 Satz 1 der Gemeinde-ordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140) folgende Satzung:


Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL
Bürgerbegehren


§ 1    Antragsrecht
§ 2    Unterschriftenlisten
§ 3    Eintragungen
§ 4    Einreichung, Änderung, Rücknahme
§ 5    Prüfung
§ 6    Datenschutz
§ 7    Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 8    Ratsbegehren, Stichfrage
§ 9    Beanstandung


ZWEITER TEIL
Bürgerentscheid


ABSCHNITT 1
Abstimmungsorgane

§ 10    Abstimmungsleiter
§ 11    Abstimmungsausschuss
§ 12    Abstimmungsvorstände
§ 13    Ehrenamt


ABSCHNITT 2
Abstimmungsort und Abstimmungszeit

§ 14    Einteilung der Stimmbezirke
§ 15    Abstimmungstag
§ 16    Abstimmungsbekanntmachung


ABSCHNITT 3
Stimmrecht

§ 17    Stimmberechtigung
§ 18    Ausübung des Stimmrechts
§ 19    Bürgerverzeichnis; Beschwerde
§ 20    Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde
§ 21    Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten


ABSCHNITT 4
Stimmabgabe

§ 22    Stimmzettel
§ 23    Stimmvergabe Im Abstimmungsraum
§ 24    Besonderheiten der Briefabstimmung


ABSCHNITT 5
Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

§ 25    Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel
§ 26    Behandlung der Stimmzettel
§ 27    Ungültigkeit der Stimmvergabe
§ 28    Auswertung der Stimmzettel bei verbundenen Bürgerentscheid
§ 29    Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses


ABSCHNITT 6
Schlussbestimmung

§ 30    Datenverarbeitung
§ 31    Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
§ 32    In-Kraft-Treten

ERSTER TEIL
Bürgerbegehren


§ 1 Antragsrecht


(1)    Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Ge-meinde die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art 12 Abs. 3 der Bayer. Verfassung, Art. 18a Abs. 1 GO)

(2)    Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 5 Satz 1 GO)
1. Unionsbürger sind,
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3. sich seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Le-bensbeziehungen aufhalten und
4. nicht durch straf- oder zivilgerichtliche Entscheidungen vom Wahlrecht ausge-schlossen sind.
Art. 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO gelten entsprechend.

(3)    Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nach dem Recht dieser Staaten als Unionsbürger anzusehen sind.

(4)    Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinde gemeldet, wird dieser Aufent-halt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsaufnahme in die Frist einbezogen.

(5)    Wer das Antragsrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt.

§ 2 Unterschriftenlisten

(1)    Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriften verbindlich festgelegt. § 4 Abs. 3 bleibt un-berührt.

(2)    Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestel-lung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwen-digerweise in der Gemeinde wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift benen-nen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Antrag, Fragestellung, Be-gründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein.

(3)    Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortset-zung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter ver-wenden oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die Vertreterberechtigung  aufgeführt sind.

(4)    Die Gemeinde hält unverbindliche Musterlisten bereit.

(5)    Auf den Listen soll eine Spalte für Amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.

(6)    Soweit Unterschriftenlisten den in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, sind die dort enthaltenen Eintragungen ungültig.

§ 3 Eintragungen


(1)    Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familienna-men, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigen-händig zu unterschreiben und innerhalb eines Bogens oder Heftes fortlaufend zu numme-rieren.

(2)    Eintragungen sind ungültig. wenn
1. die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind
2. die eigenhändige Unterschrift fehlt oder
3. die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind.
Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehr-facheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestel-lungen miteinander nicht vereinbar sind.

(3)    Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Gemeindeverwaltung an.

§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme

(1)    Das Bürgerbegehren wird bei der Gemeinde eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlis-ten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.

(2)    Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechti-gung (§ 1) kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) an.

(3)    Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit der Ausnahme redaktio-neller Korrekturen weder von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Gemeinderatsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die Vertreter eine Änderung bean-tragen oder mit einer von der Gemeinde vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.

(4)    Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids kann bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zurückgenommen werden, sofern die vertretungsbe-rechtigten Personen des Begehrens einzeln oder gemeinschaftlich in den Unterschriftenlis-ten hierzu bevollmächtigt werden sind.

§ 5 Prüfung


(1)    Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat die Gemeinde unverzüglich zu prüfen, ob die Ein-tragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.

(2)    Die Gemeinde legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes Verzeichnis aller in der Gemeinde antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an (= Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 GLKrWO entsprechend. Antragsberechtigte ausländische Unionsbürger werden von Amts wegen aufgenommen. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

(3)    Das Ergebnis der Prüfung teilt die Gemeinde unverzüglich den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen der Vertreter hat die Gemeinde jeder-zeit Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben.

§ 6 Datenschutz

(1)    Die Gemeindeverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO notwendig ist.

(2)    Eine darüber hinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dür-fen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Ein-sichtnahme unbefugter zu schützen.

§ 7 Entscheidung über die Zulässigkeit


(1)    Der Gemeinderat entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Ein-reichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Die Ent-scheidung ergeht kostenfrei. Den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens sollt Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Gemeinderats zu erläu-tern.

(2)    Enthält das Bürgerbegehren zulässigen und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn die Teile auch nach dem Willen der Unterzeichner trennbar sind und der zulässige Teil auch ohne des anderen Teils von den Unterzeichnern eines Bürgerbegehrens unterschrieben worden wäre und vollziehbar ist.

(3)    Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Ge-meindebediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 18a Abs. 3 GO).

(4)    Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn
1. die Angelegenheiten nicht dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzurechnen ist
2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht gegeben sind
3. die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist
4. das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bin-dungen rechtswidrig ist.

(5)    Weist der Gemeinderat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt die Gemeinde einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbeleh-rung  den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.

(6)    Erklärt der Gemeinderat dass Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnah-me nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Gemeinderates wird den Vertretungs-berechtigten des Bürgerbegehrens bekannt gegeben.

§ 8 Ratsbegehren, Stichfrage

(1)    Der Gemeinderat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Ge-meinde unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (= Ratsbegehren).

(2)    Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (= Stichentscheid). Die Stichfrage ist auf dem Stimmzettel aufzunehmen.

§ 9 Beanstandung

Hält der erste Bürgermeister eine Entscheidung des Gemeinderates über die Zulassung eines Bürgerbegehrens (§ 7) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids (§ 8) für rechts-widrig, hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit er-forderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.


ZWEITER TEIL
Bürgerentscheid

ABSCHNITT 1
Abstimmungsorgane


§ 10 Abstimmungsleiter

(1)    Der erste Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.

(2)    Ist der erste Bürgermeister nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Gemeinderat einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemein-deratsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde zum Ab-stimmungsleiter. Außerdem ist aus diesem Personenkreis vom Gemeinderat eine stellver-tretende Person zu bestellen. Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung liegt insbeson-dere vor, wenn der erste Bürgermeister Vertreter eines Bürgerbegehrens ist.

(3)    Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung Art. 39 Abs. 1 GO

§ 11 Abstimmungsausschuss

(1)    Der Abstimmungsausschuss stellt für die Gemeinde verbindlich das entgültige Abstim-mungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2)    Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter (§ 10) als vorsitzen-des Mitglied und vier von ihm berufene Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie die im Gemeinderat vertretenen Par-teien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung in der Gemeinde zu berücksichti-gen. Keine Gruppierung darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.

(3)    Der Abstimmungsleiter beruft für jeden Beisitzer eine stellvertretende Person. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(4)    Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Beisitzer beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Ort und Zeit sind vorher bekannt zu machen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzen-den Mitglieds.

§ 12 Abstimmungsvorstände

(1)    Die Gemeinde bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Bei mehreren Stimmbezirken bestimmt sie mindestens einen Briefabstimmungsvorstand. Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen und in Klöstern soll die Gemeinde bewegliche Abstimmungsvorstände einrichten.

(2)    Die Vorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person sowie mindestens zwei Beisitzer und einem Schriftführer. Sie werden von der Ge-meinde aus dem Kreis der Gemeindebürger oder aus dem Kreis der Gemeindebediensteten bestellt.

(3)    Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung ver-antwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen  und stellen vor-behaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergeb-nis für den Stimmbezirk fest. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung, wenn mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden; an-sonsten ermittelt ein von der Gemeinde bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum abgegebe-nen Stimmen.

(4)    Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 GLKrWG und § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 6, § 7 Abs. 2, §§ 8 bis 10, § 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 GLKrWO entsprechend.

§ 13 Ehrenamt

(1)    Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für Gemein-debedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jeder Gemeindebürger ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(2)    Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Wer die Übernahme oh-ne wichtigen Grund ablehnt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt wer-den (Art. 19 Abs. 3 GO)

(3)    Die Gemeinde gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung in Höhe von 16,00 Euro.

ABSCHNITT 2
Abstimmungsort und Abstimmungszeit


§ 14 Einteilung der Stimmbezirke und Abstimmungsräume

(1)    Die Gemeinde teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein und bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum

(2)    Für die Bildung der Stimmbezirke und für die Einrichtung der Abstimmungsräume gelten Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 GLKrWG, § 16 Abs. 1 und 2 sowie §§ 57 bis 60 GLKrWO ent-sprechend.

§ 15 Abstimmungstag

(1)    Der Gemeinderat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Mona-ten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates (§ 8 Abs. 1) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desje-nigen Tages des letzten Monats, welcher am Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der Bürgerentscheid spätestens am darauf folgenden Sonntag durchgeführt werden.

(2)    Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über 18:00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.

(3)    Der Gemeinderat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (= ver-bundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegens-tand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.

(4)    Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.

§ 16 Abstimmungsbekanntmachung

(1)    Die Gemeinde macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.

(2)    Die Bekanntmachung enthält
1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich eines etwaigen Stimmzettel-musters
2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit
3. einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerent-scheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstim-mungsraum ersichtlich sind.

(3)    Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,
1. dass bei der Gemeinde bis zu 16. Tag vor der Abstimmung Beschwerde wegen unter-bliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben werden kann
2. in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können
3. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist
4. wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist
5. dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann
6. dass sich nach § 108d Satz 1, § 107a Abs. 1 und  Abs. 3 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentschei-des herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tag versucht.

(4)    Die Bekanntmachung ist am Tag des Bürgerentscheids am oder im Eingang der Abstim-mungsgebäude anzubringen.


ABSCHNITT 3
Stimmrecht


§ 17 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 18 Ausübung des Stimmrechts

(1)    Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt.

(2)    Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.

(3)    Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
1. in dem Stimmbezirk der Gemeinde, wobei der Abstimmungsschein mitzubringen ist
2. durch Briefabstimmung, wenn ihm eine persönliche Stimmabgabe am Tag des Bürger-entscheids nicht möglich ist.

(4)    Jede Stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich aus-üben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens be-dienen.

§ 19 Bürgerverzeichnis, Beschwerde

(1)    Die Gemeinde führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis gemäß § 17 Stimmberechtig-ten (= Bürgerverzeichnis). Bereits für Bürgerbegehren angelegte Bürgerverzeichnisse (§ 5 Abs. 2) werden fortgeführt. Für die Anlegung und Fortführung gilt § 17 GLKrWO mit der Maßgabe entsprechend, dass auch ausländische Unionsbürger von Amts wegen einzutra-gen sind und keine öffentliche Auslegung des Bürgerverzeichnisses erfolgt.

(2)    Wer in der Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobe-ne Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt (§ 17) ist. Für die Antragstellung gilt § 18 GLKrWO entsprechend.

(3)    Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nicht richtig im Bürgerver-zeichnis eingetragen zu sein, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Beschwerde erheben.

(4)    Gibt die Gemeinde der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach Berich-tigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung übersandt.

(5)    Weist die Gemeinde den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

(6)    Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten §§ 23 und 24 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.

§ 20 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde

(1)    Wer glaubhaft macht, verhindert zu sein, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er eingetragen ist, oder wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Bürgerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Abstimmungsschein.

(2)    Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die § 25 bis § 31 GLKrWO mit Aus-nahme der § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Abs. 2 Satz 2 GLKrWO. In den Spal-ten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in dem Bürgerverzeichnissen „Abstim-mungsschein“ oder „A“ einzutragen.

(3)    Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins kann bei der Gemeinde bis spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde er-hoben werden. Weist die Gemeinde die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Begrün-dung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spä-testens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

§ 21 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

(1)    Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung ruft die Gemeinde durch entsprechende schriftliche Benachrichtigung jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person zur Teil-nahme am Bürgerentscheid auf. Die Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung eine Abstimmungsscheins zu verbinden.

(2)    Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Gemeinderat gemäß § 8 Abs. 1 gefassten Be-schluss zurück, hat der Gemeinderat vor dem Bürgerentscheid seine Auffassung zur Ab-stimmungsfrage darzulegen. Die Bürgerschaft ist spätestens am 21. Tag vor der Abstim-mung hiervon zu unterrichten.

(3)    Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines zugelassenen Bürgerbegehrens durchgeführt, sind spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung die Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 18a Abs. 15 GO über den Gegenstand und über die vom Gemeinderat mehrheit-lich festgelegten und von den Vertretern des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid zu unterrichten. Über Form und Umfang entscheidet der Gemeinde-rat. Den Vertretern eines Bürgerbegehrens soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, Art und Umfang ihres Standpunktes darzulegen und zu formulieren. Ehrverletzende, wahr-heitswidrige oder zu lange Äußerungen können vom Gemeinderat zurückgewiesen wer-den.

(4)    In Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde dürfen die im Gemeinderat mit Beschluss festgelegten und die von den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbe-gehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Ein An-spruch einzelner Gemeinderatsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auf-fassung besteht nicht.


ABSCHNITT 4
Stimmabgabe


§ 22 Stimmzettel


(1)    Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.

(2)    Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Ge-meinderat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben sind unzulässig.

(3)    Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundener Bürger-entscheid), sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Gemeinderat im Rahmen der Zulässigkeitsent-scheidung (§ 7 Abs. 1) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Gemeinderat gemäß Art. 18a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheids beschlossen  (§ 8 Abs. 1) wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen auf-geführt.

(4)    Beschließt der Gemeinderat eine Stichfrage (§ 8 Abs. 2), so wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.

§ 23 Stimmvergabe im Abstimmungsraum


(1)    Jede stimmberechtigte Person hat – bei verbundenem Bürgerentscheid für jeden Bürger-entscheid – eine Stimme.

(2)    Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.

(3)    Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Abs. 2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung un-terbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beant-wortet werden.

(4)    Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17,18 und 10 GLKrWG und der §§ 58 bis 60 GLKrWO entsprechend.

(5)    Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der § 62 bis § 70 GLKrWO mit Ausnahme der § 63 Abs. 4 Satz 2, § 66 Satz 2,                  § 67 Abs. 2 GLKrWO entsprechend anzuwenden

§ 24 Besonderheiten der Briefabstimmung

(1)    Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlosse-nen Abstimmungsbrief
1. den Abstimmungsschein und
2. den Stimmzettel im verschlossenen Abstimmungsabstimmungsumschlag zu übergeben oder zu übersenden. Wird der Abstimmungsbrief übersandt, ist er ausreichend freizuma-chen. Der Abstimmungsbrief muss bei der Gemeinde spätestens am Tag des Bürgerent-scheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen. Nicht oder nicht ausreichend frei-gemachte Abstimmungsbriefe werden von der Gemeinde nicht angenommen.

(2)    Auf dem Abstimmungsschein hat die Stimmberechtigte Person oder die Person ihres Ver-trauens zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person unbeobachtet gekennzeichnet worden ist.

(3)    Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 72 bis 76 GLKrWO mit Ausnahme der §§ 72 Abs. 1 Satz 4 und 74 Abs. 1 Satz 3 GLKrWO entsprechend anzuwenden.


ABSCHNITT 5
Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

§ 25 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel


(1)    Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstimmungs-vorstände das Abstimmungsergebnis.

(2)    Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu ver-packen.

(3)    Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der Abschluss-beurkundung des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis und der einbehaltenen Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. § 83 Abs. 3 GLKRWO gilt entsprechen. Die übrigen Mit-glieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht.

(4)    Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 77 Abs. 1 Satz 1 bis 6, Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

(5)    Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Sta-pel gelegt:
1. Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt)
2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind
3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

§ 26 Behandlung der Stimmzettel

(1)    Die eindeutig gültigen Ja- und Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt.

(2)    Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind.

(3)    Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme Vorstehers.

§ 27 Ungültigkeit der Stimmvergabe

(1)    Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht.

(2)    Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist
2. durchgestrichen oder durchgerissen ist
3. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist
4. ein besonderes Merkmal aufweist
5. Zusätze oder Vorbehalte enthält
6. der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.
Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe ver-merkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.

§ 28 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid

(1)    Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellung unterschiedlicher Bürgerentscheide ein-schließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürgerentscheid), erfolgt die Stapelbildung nach § 25 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 26 und 27 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerent-scheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gül-tigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

(2)    Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid ge-sondert zu beurteilen.

§ 29 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

(1)    die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststel-lung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.

(2)    Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundener Bürgerent-scheid), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

(3)    Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 91 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

(4)    Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbe-halt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich be-kannt.

(5)    Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzube-rufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis für alle Gemeindeorgane verbind-lich fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffen-de Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.

(6)    Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellun-gen in ortsüblicher Weise bekannt.


ABSCHNITT 6
Schlussbestimmungen


§ 30 Datenverarbeitung

Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 15 GLKrWO entsprechend.

§ 31 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen


Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 101 Abs. 1 und 2 und § 102 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

§ 32 In-Kraft-Treten


Die Satzung tritt am 01.07.2004 in Kraft.

Ruhstorf a. d. Rott, 02.07.2004                    Hallhuber, 1. Bürgermeister

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