Satzung für die Benützung der öffentlichen Grün-, Schul- und Sportanlagen und Kinderspielplätze der Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott
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Die Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott erlässt auf Grund des Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.8.1998 (GVBl S. 796) folgende Satzung:
§ 1 Gegenstand der Satzung
1. Die im Gemeindegebiet Ruhstorf a. d. Rott vorhandenen Grün-, Schul- und Sportanlagen sowie Kinderspielplätze sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott.
2. Grün-, Schul- und Sportanlagen sowie Kinderspielplätze nach Abs. 1 sind alle Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind und von der Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott unterhalten werden. Bestandteil der Anlagen sind auch die dort vorhandenen Wege und Plätze, natürlichen und künstlichen Wasserflächen und Wassereinrichtungen, gekennzeichneten Sport-, Spiel- und Liegeflächen sowie die Anlageneinrichtungen.
3. Zu den nach Abs. 1 bezeichneten Anlagen gehören nicht die Grünflächen der Friedhöfe sowie die von der Gemeinde unterhaltenen Hänge, Böschungen, Bankette, Hecken, Sicherheitsstreifen und ähnliche Anlagen, die als Bestandteil der öffentlichen Straßen gelten sowie Wald im Sinne des Waldgesetzes für Bayern.
4. Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet.
§ 2 Recht auf Benützung
Jedermann hat das Recht, die Grün-, Schul- und Sportanlagen sowie Kinderspielplätze unentgeltlich zum Zwecke der Erholung und des Spielens nach Maßgabe dieser Satzung zu benützen.
§ 3 Benützungsumfang der Kinderspielplätze
1. Kinderspielplätze stehen nur Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zur Verfügung. Sie dürfen zu folgenden Zeiten genutzt werden: täglich von 8.30 bis 12.00 und von 13.00 bis 20.00 Uhr. (siehe 1. Änderungssatzung vom 15.10.2007)
2. Schul- und Sportanlagen stehen nur während der Unterrichtszeiten der Schule sowie für Übungszeiten der Vereine zur Verfügung.
§ 4 Verhalten in den Grün-, Schul- und Sportanlagen sowie auf Kinderspielplätzen
1. Die Grün-, Schul- und Sportanlagen sowie Kinderspielplätze dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt werden, die Anlageneinrichtungen nicht verändert werden.
2. Die Benutzer haben sich in den Grün-, Schul- und Sportanlagen und auf den Kinderspielplätzen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
3. In den Grün-, Schul- und Sportanlagen und auf den Kinderspielplätzen ist den Benutzern insbesondere verboten:
1. das Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen hiervon sind Rollstühle mit Motor und Betriebsfahrzeuge des gemeindlichen Bauhofes bzw. beauftragter Dritter im Rahmen von Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen;
2. Hunde frei bzw. an überlanger Leine herumlaufen oder sie koten zu lassen;
3. Schilder, Hinweise, Bauwerke, Einfriedungen, Spielgeräte und andere Einrichtungen zu entfernen, zu beschädigen oder zu verunreinigen;
4. Pflanzen, Sträucher, Bäume und Teiche zu beschädigen;
5. Bänke und Abfallkörbe zu entfernen oder zweckwidrig zu verwenden;
6. Papier und andere Abfälle außer in die dafür vorgesehenen Behältnisse wegzuwerfen;
7. sich im Anlagenbereich in unbekleidetem Zustand aufzuhalten;
8. Grillgeräte zu benutzen, Gartenparties zu feiern sowie das Errichten von offenen Feuerstellen;
9. das Zelten, Aufstellen von Wohnwägen und das Nächtigen;
10. Rundfunk oder andere Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente ruhestörend zu gebrauchen oder eine Ruhestörung auf andere Art und Weise herbeizuführen;
11. alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in den Anlagenbereich mitzuführen bzw. zu verbringen.
§ 5 Beseitigungspflicht
Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise in den Grün-, Schul- und Sportanlagen oder auf den Kinderspielplätzen einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Hundekot.
§ 6 Ausnahmebewilligung
1. Auf Antrag kann in Einzelfällen Befreiung von dem Verbot des § 4 Abs. 3 bewilligt werden, soweit nicht öffentliche Interessen entgegen stehen.
2. Die Bewilligung ist widerruflich und nicht übertragbar. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
§ 7 Benützungssperre
1. Die Grün-, Schul- und Sportanlagen sowie die Kinderspielplätze, einzelne Teile oder Einrichtungen derselben können während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benützung gesperrt werden.
2. Die Benützung von Verkehrsflächen, die während winterlicher Witterung nicht geräumt oder gestreut sind, geschieht auf eigene Gefahr.
§ 8 Vollzugsanordnungen
1. Die Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott und das von ihr bestellte Aufsichtspersonal kann im Einzelfall Anordnung zum Vollzug dieser Satzung erlassen.
2. Den zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Anlagenbereich ergehenden Anordnungen der Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott oder des von ihr bestellten Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 9 Platzverweis und Betretungsverbot
Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung
1. Vorschriften dieser Satzung oder auf Grund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwider handelt,
2. in den Grün-, Schul- und Sportanlagen sowie auf den Kinderspielplätzen eine mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht
3. gegen Anstand und Sitte verstößt,
kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten der Grün-, Schul- und Sportanlagen sowie der Kinderspielplätze für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Die Benützung der Grün-, Schul- und Sportanlagen und der Kinderspielplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 11 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 500 EUR belegt werden, wer vorsätzlich
1. die Grün-, Schul- und Sportanlagen und Kinderspielplätze entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 1 behandelt
2. die in § 4 Abs. 2 aufgeführten allgemeinen Verhaltensvorschriften nicht befolgt
3. den in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 11 genannten Verboten zuwider handelt
4. der Beseitigungspflicht gemäß § 5 nicht nachkommt
5. einer Benützungspflicht gemäß § 7 zuwider handelt
6. einer auf Grund des § 8 erlassenen Anordnung für den Einzelfall nicht Folge leistet oder
7. einem gemäß § 9 ausgesprochenen Platzverweis oder Betretungsverbot zuwider handelt.
§ 12 Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden. Einer vorherigen Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ruhstorf a. d. Rott, den 25.7.2002
Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott
(Hallhuber), 1. Bürgermeister
Beschluss- und Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende Satzung wurde:
1. vom Gemeinderat Ruhstorf a. d. Rott in der Sitzung vom 25. Juli 2002 beschlossen,
2. vom 07. August bis 21. August 2002 in der Gemeindeverwaltung Ruhstorf a. d. Rott zur Einsichtnahme niedergelegt. Auf die Niederlegung wurde durch öffentliche Bekanntmachung an den Anschlagtafeln hingewiesen.
3. Die Aushänge wurden am 31. Juli 2002 angeheftet und am 22. August 2002 abgenommen.
Ruhstorf a. d. Rott, 23. August 2002
Hallhuber, 1. Bürgermeister (Siegel)
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