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Abwasser- Beitrags- u. Gebührensatzung

(BGS-EWS/FES) Satzung als PDF zum Download »


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Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung des Marktes Ruhstorf  a.d.Rott (BGS-EWS/FES)


Vom 13.12.2011
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Ruhstorf a.d.Rott folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung:

§ 1
Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung
für
-das gesamte Gebiet des Marktes Ruhstorf a.d.Rott
-die Grundstücke auf dem Gebiet der Gemeinde Tettenweis:
Indinger 1 - Flur-Nr. 75 Gemarkung Oberschwärzenbach
Indinger 2 - Flur-Nr. 72 Gemarkung Oberschwärzenbach
Engleder 1 - Flur-Nr. 76/3 Gemarkung Oberschwärzenbach
Baumbauer 1 - Flur-Nr. 76/2 Gemarkung Oberschwärzenbach
Spieleder 1 - Flur-Nr. 77/2 Gemarkung Oberschwärzenbach
Spieleder 2 - Flur-Nr. 506/2 Gemarkung Oberschwärzenbach
-das Grundstück auf dem Gebiet des Marktes Fürstenzell:
Euling 2 - Flur-Nr. 578/1 Gemarkung Eglsee

einen Beitrag.

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie - auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird ein zunächst nicht an das Kanalnetz anschließbares Grundstück (nichtanschließbares Grundstück) später doch noch an das Kanalnetz angeschlossen oder kann es, nachdem es zunächst nicht angeschlossen werden konnte, später doch noch angeschlossen werden, entsteht mit diesem späteren Zeitpunkt die Beitragsschuld für dieses Grundstück nach den für an das Kanalnetz anschließbaren Grundstücke (anschließbare Grundstücke) geltenden Regelungen. Bereits bezahlte Beiträge nach den für nicht anschließbare Grundstücke geltenden Regelungen werden mit dem Betrag angerechnet, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld bei gleicher Grundstücks-/Geschoßfläche für ein nicht anschließbares Grundstück ergeben würde.
(3) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.


§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) 1Der Beitrag wird
- bei anschließbaren Grundstücken nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude
- bei nicht anschließbaren Grundstücken nach der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäuden.
berechnet.
2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten.
3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6
Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt
a) für anschließbare Grundstücke pro m² Grundstücksfläche 1,05 €
pro m² Geschossfläche 6,30 €
b) für nicht anschließbare Grundstücke............................................ pro m² Geschossfläche 1,90 €

(2) 1Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner.
(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 9
Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung für
-das gesamte Gebiet des Marktes Ruhstorf a.d.Rott
-die Grundstücke auf dem Gebiet der Gemeinde Tettenweis:
Indinger 1 - Flur-Nr. 75 Gemarkung Oberschwärzenbach
Indinger 2 - Flur-Nr. 72 Gemarkung Oberschwärzenbach
Engleder 1 - Flur-Nr. 76/3 Gemarkung Oberschwärzenbach
Baumbauer 1 - Flur-Nr. 76/2 Gemarkung Oberschwärzenbach
Spieleder 1 - Flur-Nr. 77/2 Gemarkung Oberschwärzenbach
Spieleder 2 - Flur-Nr. 506/2 Gemarkung Oberschwärzenbach
-das Grundstück auf dem Gebiet des Marktes Fürstenzell:
Euling 2 - Flur-Nr. 578/1 Gemarkung Eglsee
Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren und Beseitigungsgebühren.


§ 10
Schmutzwassergebühr

(1) 1Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
2Die Gebühr beträgt 1,69 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
2Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
3Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 1.1. eines jeden Abrechnungsjahres mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen eingesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. .
3Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 12m³ pro Jahr als nachgewiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen:
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 1.1. eines jeden Abrechnungsjahres mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

§ 10a
Niederschlagswassergebühr

(1) 1Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche.
2Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. 3Der Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. 4Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) 1Der Gebietsabflussbeiwert beträgt für:
Zone I: 0,10 (sehr lockere Bebauung in Wohn-, Misch -und Dorfgebieten)

Zone II: 0,25 (aufgelockerte Bebauung in Wohn-, Misch -und Dorfgebieten)

Zone III: 0,45 (mitteldichte Bebauung in Wohn-, Misch -und Dorfgebieten)

Zone IV: 0,65 (dichte Einzel-Reihen- und Doppelhausbebauung, sowie Gebiete mit
dichter Bebauung)
Zone V: 0,85 (Gebiete mit sehr dichter Bebauung, Ortskern, gewerbliche Bebauung)

2Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Gebietsabflussbeiwertkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist. 3Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in der Gebietsabflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
(3) 1Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 25 % oder um mindestens 200 m² hinter der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche zurückbleibt.
2Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. 3Anträge, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt.
4Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt, genau bezeichnet und ihre Größe angibt.
Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 1.1 des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab; bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben.

(5) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,10 € pro m² abflussrelevante Grundstücksfläche pro Jahr.


§ 10b
Beseitigungsgebühr

(1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten geeichten Messeinrichtung festgestellt.

(2) Die Beseitigungsgebühr beträgt 39,95 € pro m3 Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer privaten Kleinkläranlage.


§ 11
Gebührenzuschläge

(1)1Für Abwässer i. S. d. § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben.


§ 12
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2)1Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. 2Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. 3Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
(3) Die Beseitigungsgebühr für Fäkalschlamm entsteht mit jeder Einleitung (Verbringung des Abwassers) in die zentrale Kläranlage.


§ 13
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften.


§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) 1Die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr werden jährlich abgerechnet. Die Beseitigungsgebühr wird im gesetzlich vorgeschriebenen Turnus der Entleerung für Kleinkläranlagen abgerechnet.
Die Schmutzwasser-, die Niederschlagswasser- und die Beseitigungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Auf die Gebührenschuld nach § 10 und § 10a können zum 15.5, 15.8.und 15.11. jedes Jahres angemessene Vorauszahlungen vom Beginn des Erhebungszeitraums an verlangt werden.


§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.


§ 16
Übergangsregelung

1Beitragstatbestände, die von allen vorangegangenen Beitrags- und Gebührensatzungen erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen.
2Wurden solche Beitragstatbestände nach vorangegangenen Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach dieser Satzung. 3Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach allen vorangegangenen Satzungen, wie unter Satz 1 beschrieben, ergibt, wird dieser nicht erhoben.
4Für unbebaute Grundstücke, die von vorangegangen Satzungen erfasst wurden, gilt als Geschossfläche die damals berechnete Fläche. 5Ist für ein unbebautes Grundstück kein Geschossflächenbeitrag erhoben worden, dann entsteht der Geschossflächenbeitrag nach dieser Satzung.
6Erfolgte die Veranlagung nach anderen Maßstäben, z.B. nach einer Rohrnetzgebühr oder einem Rohrnetzkostenbeitrag, so wird im Falle einer Nacherhebung die Grundstücksfläche entsprechend der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung anerkannt. 7Als Geschossfläche gilt der, der ursprünglichen Veranlagung zugrunde gelegte Bestand, als abgegolten.


§ 17
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 1.1.2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.6.2009 außer Kraft.

Ruhstorf a. d. Rott, 13.12.2011


Hallhuber, 1.Bürgermeister (Siegel)

 

 

 

Beschluss- und Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende Satzung wurde:
1. vom Marktgemeinderat Ruhstorf a d.Rott in der Sitzung vom 12.12.2011 beschlossen
2. vom 16.12.2011 bis 30.12.2011 in der Marktverwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt. Auf die Niederlegung wurde durch öffentliche Bekanntmachung an den Anschlagtafeln des Marktes Ruhstorf a d.Rott hingewiesen.
3. Die Aushänge wurden am 13.12.2011 angeheftet und am 02.01.2012 abgenommen.
Ruhstorf a. d. Rott, 03.01.2012

Hallhuber, 1. Bürgermeister

 




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