Sportrichtlinien
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Sportförderrichtlinien des Marktes Ruhstorf a.d.Rott
Ein finanzieller Zuschuss aus den Sportförderungsmitteln der Gemeinde Ruhstorf a.d.Rott kann für folgende Maßnahmen von den Sportvereinen im Gemeindebereich Ruhstorf a.d.Rott beantragt werden:
I. Allgemeines
Die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen der Sportförderung erfolgt grundsätzlich nur an Sportvereine, die einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 15 € jährlich erheben.
II. Sportgeräte
Für die Beschaffung werden gewährt bei einer Einkaufssumme von
500 € bis 2.500 € = 15 %
über 2.500 € = 10 %
Der Anschaffungswert des einzelnen Geräts muss jedoch mindestens 500 € betragen. (geändert mit Beschluss HA vom 16.07.2009)
Die Geräte müssen Vereinseigentum sein. Persönliche Ausrüstungsgegenstände wer-den somit nicht gefördert.
Die Antragsstellung muss vor Beschaffung der Geräte erfolgen. Eine nachträgliche Förderung ist nicht mehr möglich (vgl. GR-Beschluss vom 11.07.1994)
III. Vereinsmeisterschaften
Vereine erhalten auf Antrag je erreichte Meisterschaft 100 €, maximal jedoch im Jahr und pro Verein 300 €
IV. Einzelmeisterschaften
Überregionale (ab bayerische) Meisterschaften von Einzelsportlern und Mannschaften werden individuell geehrt oder gefördert. Name und errungene Leistung des Sportlers sind durch den Verein zu melden (geändert mit HA-Beschluss vom 16.07.2009)
V. Pokalturniere
Pokalturniere werden auf Antrag individuell gefördert.
VI. Übungsleiterzuschüsse
Übungsleiterzuschüsse werden in gleicher Höhe gewährt, wie sie vom Landkreis gezahlt werden. Die Anträge sind in dem Jahr zu stellen, für welches der Zuschuss auch vom Landkreis gewährt wurde.
VII. Baumaßnahmen (Neu-, Um- u. Erweiterungsbauten, Sanierungs- und Erhal-tungsmaßnahmen)
Es wird für Investitionsmaßnahmen der Vereine, mit Ausnahme gastronomischer Ein- richtungen, eine Förderung gewährt, die sich nach dem Eigenanteil des jeweiligen Projektes richtet. Die Förderung beträgt 10 % des nachgewiesenen Eigenanteils des Vereins.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Verein Träger der Baumaßnahme ist und der Bestand der Anlage langfristig gesichert sein muss.
Ein Verwendungsnachweis ist vorzulegen.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Baumaßnahme und vorbe- haltlich der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel.
Der Zuschuss verfällt, wenn er nicht spätestens in dem Jahr, das der Antragstellung folgt, abgerufen wird. Wird während dieses Zeitraumes nur ein Teilbetrag abgerufen, bleibt der Restbetrag erhalten.
Maßnahmen unter 5.000 € werden nicht gefördert (geändert mit Beschluss HA vom 16.07.2009)
Die Antragsstellung muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Eine nachträgliche Förderung ist nicht mehr möglich (vgl. GR-Beschluss vom 11.07.1994).
VIII. Übergangsregelung
Anträge auf Bezuschussung, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden und wo bereits eine Zuschusszusage erteilt wurde, werden durch dieses Richtlinie nicht geändert.
IX. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt ab 01.07.2002 (geändert am 16.07.2009, vgl. HA-Beschlüsse) in Kraft und ersetzt die bisher geltende Richtlinie.
Gemeinde Ruhstorf a.d.Rott, …………………..
Hallhuber, 1. Bürgermeister
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