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Jugendförderrichtlinien

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Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit des Marktes Ruhstorf a. d. Rott

Die Förderrichtlinien haben zum Ziel, Vereine und andere Institutionen in ihrem Bemühen zu unterstützen, junge Menschen zur Selbstbestimmung zu befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement anzuregen und hinzuführen. Nach dieser im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannten Zielsetzung sind alle Aktivitäten und Maßnahmen auszurichten.

Grundsätze:

1. Die Fördermittel werden von der Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zur Verfügung gestellt. Die Zuschüsse werden nach den bestehenden Richtlinien von der Gemeinde berechnet und durch diese ausbezahlt.

2. Ein rechtlicher Anspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. Die Gemeinde behält sich eine Kürzung der Zuschüsse vor, wenn die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für die beantragten Zuschüsse nicht ausreichen.

3. Ein Zuschuss zur Förderung der Jugendarbeit in der Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott kann nur gewährt werden, soweit keine anderen Mittel aufgrund anderweitiger Förderprogramme in Anspruch genommen werden (keine Doppelförderung!)

4. Die Gemeinde behält sich das Recht der Prüfung der gemachten Angaben sowie der Verwendung des ausbezahlten Zuschusses vor und hat 5 Jahre lang das Recht auf Rückforderung, wenn die Verwendung nicht den Richtlinien entsprochen hat. Hierzu sind alle Unterlagen mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren und der prüfenden Stelle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

5. Für die Zuschussanträge sind die bei der Gemeinde erhältlichen Formulare zu verwenden. Die Anträge können nur bearbeitet werden, wenn sie sorgfältig und vollständig ausgefüllt sind. Für jede einzelne Maßnahme bzw. Anschaffung ist jeweils ein gesonderter Antrag zu stellen.

6. Eine Änderung der Zuschussrichtlinien ist nur durch das zuständige Beschlussgremium (Gemeinderat bzw. Haupt- und Kulturausschuss) möglich.

7. Die Maßnahmen müssen rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen, spätestens zum 31.12. des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres bei der Gemeinde angemeldet werden.

8. Die Zuständigkeit des Landkreises bzw. der Gemeinde für die Förderung der Jugendarbeit richtet sich nach den Bestimmungen des KJHG und des BayKJHG.

9. Der Zuschuss/die Förderung kommt aufgrund eines Bewilligungsbescheides zur Auszahlung. Diese erfolgt auf das Konto der Jugendorganisation bzw. Jugendgruppe oder des Hauptvereins, jedoch nicht auf ein Privatkonto.


Förderungswürdige Schwerpunkte der Jugendarbeit


1.    Grundförderung der Jugendarbeit

2.    Förderung von Freizeitmaßnahmen

3.    Sonstige Förderungen



1.    Grundförderung der Jugendarbeit

1.1.     Zweck der Förderung

Die auf Gemeindeebene tätigen Jugendgruppen und Jugendabteilungen von Vereinen sollen durch diese Förderung in die Lage versetzt werden, ihre allgemeinen Aufgaben wahrzunehmen. Dazu zählen konzeptionelle und jugendpolitische Fragestellungen, planerische Aufgaben zur Weiterentwicklung der Jugendgruppen und -abteilungen sowie Erledigung der in diesem Rahmen anfallenden Verwaltungsarbeiten.

1.2.     Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind alle auf Gemeindeebene aktiven Jugendgruppen; Bei Vereinen oder ähnlichen Organisationen ist dies der Hauptverein.

1.3. Förderungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger muss auf Gemeindeebene aktiv tätig sein und über jugendliche Mitglieder (Alter: max. 18 Jahre im Jahr der Förderung) verfügen, die im Gemeindebereich Ruhstorf a. d. Rott bzw. im Pfarrverband Ruhstorf a. d. Rott ihren Hauptwohnsitz haben.

1.4.     Höhe der Förderung

Die Höhe der jährlichen Förderung beträgt pro Zuwendungsempfänger mindestens 25 EURO (unabhängig von der Zahl der Jugendlichen) bzw. 1,50 EURO pro nachgewiesenes aktives jugendliches Mitglied. Die maximale Förderung beträgt jedoch 150 EURO/Jahr.

1.5.     Verfahren

Die Anträge müssen spätestens am 31.12. des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres von der Leitung der Jugendgruppe bzw. d. Vereins bei der Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott eingereicht werden. Zum Nachweis der Zahl der Jugendlichen sind deren Daten mitzuteilen (Name der Gruppe, Anzahl, Namen und Geburtsdaten der Mitglieder, der Gruppenleiter). Dabei ist das Anmeldeformblatt der Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott zu verwenden. Entsprechende aussagefähige Computerauszüge der Vereinsmitgliederverwaltung werden aus Vereinfachungsgründen ebenfalls anerkannt.
Die Gemeinde bewilligt den Zuschuss im Rahmen des Haushaltes für das jeweilige Kalenderjahr.

2.    Förderung von Freizeitmaßnahmen

2.1.     Zweck der Förderung

Freizeitmaßnahmen sollen TeilnehmerInnen ein gemeinsames Erleben sozialer Erfahrungen ermöglichen und den schonenden Umgang mit der Natur und Umwelt fördern.

2.2.     Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgemeinschaften, Jugendgruppen und andere öffentlich anerkannte freie Träger der Jugendarbeit auf Gemeindeebene. Es ist auch eine Förderung von Initiativgruppen möglich.

2.3.     Förderungsvoraussetzungen

2.3.1. Kinder und Jugendliche sollen aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme beteiligt sein.

2.3.2. Die Maßnahmen müssen mindestens zwei volle Tage und sollen höchstens 21 Tage dauern. An- und Abreisetag gelten als ein Tag, wenn die Maßnahme nach 10.00 Uhr am Anreisetag beginnt und vor 17.00 Uhr am Abreisetag beendet ist.

2.3.3. Es werden nur TeilnehmerInnen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott bzw. im Pfarrverband Ruhstorf a. d. Rott bezuschusst, die im Jahr der Förderung nicht älter als 26 Jahre sind.

2.3.4. Die TeilnehmerInnenzahl beträgt mindestens acht Personen.

2.3.5. Pro acht bis zehn TeilnehmerInnen muss eine Betreuungskraft eingesetzt sein.

2.3.6. Die TeilnehmerInnen sollen grundsätzlich an der gesamten Maßnahme teilnehmen.

2.3.7. Die Eigenleistung muss mindestens 50 % betragen.

2.4.     Umfang der Förderung

2.4.1.  Förderungsfähige Kosten sind:

- Fahrtkosten
- Verpflegungskosten (Abrechnung per Beleg bzw. ohne Belegvorlage
pauschaler Verpflegungssatz 3,75 EURO pro Tag und Person)
- Übernachtungskosten
- Raummieten
- Honorare (bis zu 50 EURO pro Tag und externem/r BetreuerIn)
- Arbeits- und Hilfsmittel
- Organisationskosten

2.4.2. Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt 5 EURO pro Tag und TeilnehmerIn, einschließlich BetreuerInnen, bis zu 40 % der angemessenen Gesamtkosten, jedoch nicht mehr als 1.500 EURO pro Maßnahme. Der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht übersteigen.

2.5.    Verfahren

2.5.1. Antragstellung

Die Anträge sind auf Formblatt spätestens acht Wochen nach Durchführung der Maßnahme bei der Gemeinde Ruhstorf a. d. Rott einzureichen.
Den Anträgen ist beizufügen:
- Ausschreibung bzw. Einladung
- Kurzbericht über das durchgeführte Programm
- TeilnehmerInnenliste (Name, Geburtsdatum und Anschrift)
- Originalrechnungen oder Kopien, jeweils quittiert.

Sollten die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden, gewährt die Gemeinde eine Nachfrist von 14 Tagen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist, gilt der Zuschussantrag als abgelehnt.


3. Sonstige Förderungen

Sonstige Förderungen wie Jugendbildung, internationale Jugendbegegnungen, Förderung von Renovierungen und Ausstattung von örtlichen Einrichtungen der Jugendarbeit, Anschaffung von Geräten und Materialien sowie bei größeren Veranstaltungen von und mit Jugendlichen (z. B. Konzerte), können in besonders gelagerten Fällen einzeln bei der Gemeinde beantragt werden. Hierüber entscheidet das entsprechende Gremium.

Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft.

Euro-Festsetzungen gemäß Beschluss des Gemeinderates in der 72. Sitzung vom 5.11.2001 (TOP 5 a)

Richtlinien bestätigt mit HA-Beschluss vom 16.7.2009.)

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