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Richtlinien zur Gewährung einer Familienförderung beim Erwerb eines Baugrundstückes in den Baugebieten „Unterer Steig III“ in Schmidham, „Barthlmannfeld“ in Sulzbach, „Hader-Lindenfeld“ in Hader und "Am Grafenholz" in Ruhstorf a.d.Rott

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Allgemeines

Die Marktgemeinde Ruhstorf a.d. Rott fördert zur Ansiedlung junger Familien den Erwerb aller gemeindeeigenen Baugrundstücke des Marktes in den Baugebieten „Unterer Steig III“ in Schmidham, „Barthlmannfeld“ in Sulzbach, „Hader-Lindenfeld“ in Hader und "Am Grafenholz" in Ruhstorf. Die Förderung wird in Form eines festen Zuschusses, der sich nach der Anzahl der Kinder pro Familie richtet, gewährt. Die Zuschüsse sind keine öffentlichen Mittel im Sinne von § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetz. Ferner besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses nach diesen Richtlinien. Dieser Zuschuss wird im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2012 beim Vorliegen der Fördervoraussetzungen für die Baugebiete „Unterer Steig III“ und „Barthmannfeld“ und für das Baugebiet „Hader-Lindenfeld“ im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 gewährt.

1.    Gegenstand der Förderung

a)    Gefördert wird der Erwerb eines Baugrundstückes des Markts Ruhstorf a. d. Rott für ein eigengenutztes Familienheim.

b)    Das zu fördernde Objekt muss ab Bezugsfertigkeit für einen Zeitraum von 5 Jahren vom Erwerber als Hauptwohnsitz genutzt werden. Als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit gilt der Tag der Anmeldung mit der entsprechenden Wohnsitzadresse bei der Meldebehörde.

c)    Die Laufzeit des Programms ist befristet bis zum 31.12.2012.

2.    Zuwendungsempfänger

a)    Antragsberechtigt sind Ehepaare, Alleinerziehende und Lebensgemeinschaften mit Kindern, für die der Antragsteller das Sorgerecht besitzt.

b)    Der Antragsteller muss eine unbeschränkte Niederlassungserlaubnis bzw. unbefristete Freizügigkeitsbescheinigung für die Bundesrepublik Deutschland besitzen.

3.    Höhe des Zuschusses

a)    Der Zuschuss beträgt für jedes Kind, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 1.500,-- Euro.

b)    Auch für Kinder, die erst nach der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufs geboren werden, kann die Förderung gewährt werden, jedoch nur innerhalb der Laufzeit dieses Förderprogramms

c)    Die Zuschussregelung nach Ziffer 3 a) kann nur einmal in Anspruch genommen werden.


4.    Rückforderung

Der Markt Ruhstorf a.d. Rott ist berechtigt, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, wenn der Zuschussempfänger innerhalb der Bindungsfrist (5 Jahre, vgl. Ziff. 1 b))

a)    gegen die Richtlinien des Programms bzw. gegen die Auflagen des Bewilligungsbescheides verstößt.
b)    das geförderte Objekt vollständig vermietet oder dieses verkauft wird.
c)    das  geförderte Objekt nicht mehr mit Hauptwohnsitz bewohnt.

Der Widerruf kann rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintrittes des Widerrufgrundes erfolgen.
Ab dem Widerruf wird der Zuschuss mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig und ist ab dem im Widerrufschreiben der Gemeinde genannten Zahlungstermin in Höhe von 0,5% pro Monat zu verzinsen.


5.    Vorzeitige Ablösung

a)    Der Zuschussempfänger kann den Baukostenzuschuss jederzeit zurückzahlen. Die Bindung nach diesen Richtlinien erlöschen mit dem Tag der Rückzahlung.

b)    Wird das geförderte Objekt aus einem Grund wieder verkauft, den der Zuschussempfänger nicht zu vertreten hat, kann der Rückzahlungsbetrag nach Ziffer 4 entsprechend dem Zeitraum, in dem der Zuschussempfänger und seine Familie in dem geförderten Objekt gewohnt haben, gemindert werden. Die Entscheidung über eine Minderung trifft der Gemeinderat auf Antrag des Zuschussempfängers.

6.    Verfahren

a)    Der Zuschuss ist mindestens 14 Tage vor Abschluss des Kaufvertrages beim Markt Ruhstorf a.d. Rott zu beantragen (ausgenommen: Fälle nach Ziff. 3 b). Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise und Bestätigungen beizufügen. Die Gemeindeverwaltung prüft, ob die Fördervoraussetzungen gegeben, ausreichende Mittel vorhanden sind und entscheidet abschließend über den Antrag.

b)    Auflagen
Im Bewilligungsbescheid können Auflagen und Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses festgelegt werden.

c)    Auszahlung
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und Vorliegen aller erforderlichen Nachweise.

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